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   BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87   

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https://dejure.org/1989,3477
BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87 (https://dejure.org/1989,3477)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1989 - 8 C 75.87 (https://dejure.org/1989,3477)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1989 - 8 C 75.87 (https://dejure.org/1989,3477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Einberufung zum Wehrdienst - Gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Zivildienst - Verlängerung des Zeitraums innerhalb dessen der Zivildienst zu leisten ist - Aufschiebende Wirkung des Anerkennungsantrags für den Zivildienst - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 87 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 64.84

    Wehrpflicht - Auslandsaufenthalt - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Diese Auslegung des Widerrufsbescheides ist unzutreffend und für das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare revisible Auslegungsvorschrift des § 133 BGB nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend (vgl. Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 ).

    Nach § 133 BGB ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil vom 6. März 1987, a.a.O. m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 109.86

    Zivildienst - Lebensalter - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Diese Vorschrift stellt auf eine sowohl die Tauglichkeit als auch sonstige Verfügbarkeitsvoraussetzungen, namentlich das Fehlen eines Zurückstellungsgrundes, umfassende Verfügbarkeitsfeststellung ab (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 109.86 - amtl. Umdruck S. 7 f. m.weit.Nachw., insoweit in Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 5 S. 9 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 3.86

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid - Musterungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgten Tauglichkeitsüberprüfung gebotene Überprüfungsentscheidung muß als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt vollziehbar vorliegen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 ; zum Wehrpflichtrecht: Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 3.86 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw., st. Rspr.).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85

    Zivildienst - Tauglichkeitsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgten Tauglichkeitsüberprüfung gebotene Überprüfungsentscheidung muß als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt vollziehbar vorliegen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 ; zum Wehrpflichtrecht: Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 3.86 - amtl. Umdruck S. 4 m.weit.Nachw., st. Rspr.).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 74.85

    Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 28. Lebensjahrs

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Das angefochtene Urteil hält die Einberufung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG für unzulässig, weil der Kläger im maßgebenden Gestellungszeitpunkt das 28. Lebensjahr vollendet und sich der Zeitraum, innerhalb dessen er einberufen werden durfte (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 74.85 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 2 S. 1 ), nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG verlängert habe.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 75.87
    Es liegt ebenso wie in dem der Einberufung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 KDVG gleichgestellten Fall der Benachrichtigung, daß der Wehrpflichtige als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV): Wenn die sog. Vorbenachrichtigung gegenstandslos wird, greift gleichfalls das Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 ).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der

    Diese Vorschrift stellt auf eine sowohl die Tauglichkeit als auch sonstige Verfügbarkeitsvoraussetzungen, namentlich das Fehlen eines Zurückstellungsgrundes, umfassende Verfügbarkeitsfeststellung ab (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 42.80 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 17 S. 1 ; zu § 19 Abs. 4 ZDG Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 6 S. 11 ).
  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 78.87

    Ausmusterungsbescheid - Wehrdienstunfähigkeit - Erneute Tauglichkeitsüberprüfung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid durch eine nachfolgende (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung, aufgrund deren eine erneute Tauglichkeitsfeststellung geboten ist, im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 8 C 7.87 - NVwZ 1988, 35 und Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - amtl. Umdruck S. 8 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 53.96

    Milliardenforderung der Kraftwerksbetreiber gegen den Bund teilweise anerkannt

    Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 Buchholz 448.11 § 24 ZBG Nr. 6 S. 14).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 54.96

    Wärmepreisdifferenz, Mehrkostenausgleich bei Einsatz von Gemeinschaftskohle statt

    Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 -, Buchholz 448.11 § 24 ZBG Nr. 6 S. 14).
  • BVerwG, 29.09.1989 - 8 C 12.89

    Einberufung zum Zivildienst - Widerruf des Einberufungsbescheides wegen des

    Die Annahme des angefochtenen Urteils, diese Widerrufsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall deswegen erfüllt, weil im Gestellungszeitpunkt die aufgrund der von der Beklagten im August 1987 durchgeführten Tauglichkeitsüberprüfung erforderliche Überprüfungsentscheidung in vollziehbarer Form (vgl. etwa Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - amtl. Umdruck S. 8 m.weit.Nachw.) nicht vorgelegen habe, geht fehl.
  • BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 81.88

    Vollziehbarer Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid - Tauglichkeitsentscheidung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der nach erneuter Überprüfung festgehalten wird, muß die aufgrund einer vor dem Gestellungszeitpunkt erfolgten Tauglichkeitsüberprüfung erforderliche Überprüfungsentscheidung als nunmehr maßgebende Heranziehungsgrundlage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt in vollziehbarer Form vorliegen (vgl. Urteile vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 41 S. 2 , vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 3.86 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 42 S. 3 und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 ; zum Zivildienstrecht: Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 und vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - Dok.Ber. A 1989, 197 ); ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid wird durch eine nachfolgende (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung, aufgrund deren eine erneute Tauglichkeitsfeststellung geboten ist, im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 8 C 7.87 - NVwZ 1988, 35 [VGH Hessen 12.06.1986 - 5 TE 1949/86] , Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 78.87 - amtl. Umdruck S. 4 f. sowie Beschluß vom 19. Juni 1989 - BVerwG 8 C 17.89 - amtl. Umdruck S. 2).
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